1 BGE 110 Ib 93 - Bundesgerichtsentscheid vom 25.01.1984

Entscheid des Bundesgerichts: 110 Ib 93 vom 25.01.1984

Hier finden Sie das Urteil 110 Ib 93 vom 25.01.1984

Sachverhalt des Entscheids 110 Ib 93

Ein Eigentümer, der sein Land während des Verfahrens zum Bundesgerichtshof verkauft, verliert seine Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nicht. Der Verkauf des Grundstücks am 4. Juli 1983 fällt in die Zeit des Verfahrens zum Bundesgerichtshof, und daher ist der Eigentümer legitimiert zur Beschwerdeführung.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 25.01.1984

Dossiernummer:110 Ib 93
Datum:25.01.1984
Schlagwörter (i):Legitimation; Urteil; Sonja; Weber; Stadt; Diessenhofen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahrens; Erwägungen; Grundstücke; Beschwerdeführung; Verkauf; Bundesgesetzes; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Regierungsrat; Kantons; Thurgau; Regeste; Grundeigentümer; Verweigerung; Ausnahmebewilligung; Erwägungen:; Eigentümerin; Stadtrat; Parzellen; Mangels

Rechtsnormen:

BGE: 107 IA 23

Artikel: Art. 103 lit. a OG, Art. 34 Abs. 1 RPG, Art. 40 OG, Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat BGE 110 Ib 93 S. 94

Kommentar:
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Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
110 Ib 93

15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Sonja Weber gegen Stadt Diessenhofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste
Art. 103 lit. a OG.
Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.

Erwägungen ab Seite 93
BGE 110 Ib 93 S. 93
Aus den Erwägungen:
1. b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und 1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dahingefallen sei.
Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat
BGE 110 Ib 93 S. 94
die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG
). Wird dieser vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

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